Grundsätzlich war und ist es weiterhin so, dass die Kosten für humangenetische Untersuchungen, die über das Kapitel 11 der Humangenetik abgerechnet werden, bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus nicht berücksichtigt werden.
Zu Irritationen führte, dass die Ausnahmekennziffer 32010 mit dem neuen EBM am 1. Juli 2016 „entfallen“ ist.
Tatsächlich war es aber schon vor dem 1. Juli 2016 so, dass die jetzt entfallene Ausnahmekennziffer 32010 nur für eine Laborbudgetbefreiung von humangenetischen Leistungen vorgesehen war, die über das Kapitel 32 des EBM (Labor) abgerechnet werden. Dies sind nur sehr wenige molekulargenetische Untersuchungen, nämlich konkret die Gerinnungsgenetik (Faktor V Leiden, Prothrombin, MTHFR), die Hämochromatose sowie die pharmakogenetischen Untersuchungen des UGT1A1-Metabolisierungsstatus.
Alle anderen humangenetischen Leistungen werden dagegen über das Kapitel 11 des EBM (Humangenetik) abgerechnet. Diese Leistungen fielen nie unter das Laborbudget. Für diese Leistungen wäre es auch vor dem 1. Juli 2016 nicht erforderlich gewesen, eine Ausnahmekennziffer einzutragen. Dies war jedoch vielfach falsch verstanden worden, daher war auf allen Internetseiten der Humangenetiker zu finden, dass immer die Ausnahmekennziffer 32010 einzutragen sei.
Mit Ausnahme der Untersuchungen nach :
- GOP 32860 Faktor V-Leiden Mutation
- GOP 32861 Prothrombin G20210A-Mutation
- GOP 32863 MTHFR-Mutation
- GOP 32864 Hämochromatose
- GOP 32868 Bestimmung des UDP-Glucuronosyltransferase 1A1 (UGT1A1) Metabolisierungsstatus
bleiben die Kosten der humangenetischen Leistungen nach Kapitel 11 bei der Ermittlung des praxisindividuellen Fallwertes und somit der Ermittlung des Wirtschaftlichkeitsbonus der überweisenden Ärzte unberücksichtigt.
Weitere Informationen zum Wirtschaftlichkeitsbonus finden Sie hier.